Rn. 200

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Mit Einfügung des § 50d Abs 11 EStG durch das GemeindefinanzreformG (BGBl I 2012, 1030) hat der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH v 19.05.2010, BFH/NV 2010, 1919 (bestätigt durch BFH v 01.06.2022, I R 44/18, DStR 2022, 2047) reagiert, welches eine Besteuerungslücke im Falle der Vereinnahmung von ausländischen Schachteldividenden über eine KGaA offenbarte. Im Urteilsfall konnten aufgrund der Schachtelprivilegierung nach Art 20 DBA Frankreich auch natürliche Personen als Komplementäre uneingeschränkt von der Steuerfreiheit der durch die KGaA vereinnahmten Dividenden französischer Tochtergesellschaften profitieren, obwohl dies nach der Besteuerungskonzeption der KGaA, die als Mischform Elemente der KapGes- sowie der Mitunternehmerbesteuerung aufweist, grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Mit Wirkung für Zahlungen nach dem 31.12.2011 (§ 52 Abs 59a S 12 EStG aF) schließt § 50d Abs 11 EStG die abkommensrechtliche Freistellung von Schachteldividenden bei einer KGaA und anderen hybriden KapGes-Formen (zB atypisch stille KapGes-Beteiligungen) aus, soweit die Dividenden unabhängig von der Qualifizierung des Empfängers als KapGes nach innerstaatlichem Recht einer natürlichen Person zugerechnet würden (für eine verfassungswidrige Rückwirkung bis zur Verkündung des Gesetzes am 11.05.2012 Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 305, Januar 2022; zweifelnd Cloer/Hagemann in Bordewin/Brand, § 50d EStG Rz 407, 419, Oktober 2022).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge