Rn. 70

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Sowohl im Rahmen des Freistellungsverfahrens als auch des Erstattungsverfahrens hat der Antragsteller seine steuerliche Ansässigkeit durch eine Bestätigung seiner zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Dies gilt im Gegensatz zu § 50d Abs 4 EStG aF auch für Ansprüche gemäß § 43b EStG, die auf dem Zufluss an eine ausländische Betriebsstätte eines beschränkt StPfl beruhen.

Die Nachweispflicht wurde insoweit vereinfacht, als hierfür nicht mehr zwingend der deutsche amtliche Vordruck zu verwenden ist. Dies hatte in der Vergangenheit zu Problemen geführt, da sich ausländische Behörden teilweise weigerten, den amtlichen Vordruck zu verwenden und hierfür Sonderregelungen getroffen werden mussten (BT-Drs 19/27632, 54). Es genügt nunmehr allgemein eine Bescheinigung, die dem Recht des Ansässigkeitsstaats des Vergütungsgläubigers entspricht.

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