Rn. 25

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c Abs 1 S 1 EStG regelt (wie auch schon § 50d Abs 1 S 1 EStG aF), dass bei Einkünften, die dem Steuerabzug vom KapErtr (§§ 43ff EStG) oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG iVm § 73e EStDV unterliegen, der Steuereinbehalt nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen ist, ohne Rücksicht darauf, dass aufgrund abkommensrechtlicher Vereinbarungen oder aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften nach den §§ 43b, 50g EStG eine Steuerbefreiung gegeben ist. § 50c Abs 1 S 2 EStG bestimmt ausdrücklich, dass der Steuerabzugsverpflichtete sich nicht auf die genannten Ermäßigungsansprüche des Vergütungsgläubigers berufen kann, so dass der Steuerabzug vom Vergütungsschuldner grundsätzlich unabhängig von der Person des Vergütungsgläubigers vorzunehmen ist. Ausnahmen hiervon, dh eine Freistellung im Steuerabzugsverfahren, sind nur nach Maßgabe des § 50c Abs 2 EStG auf Antrag des Vergütungsgläubigers oder bei bestimmten Einkünften aus Rechteüberlassungen möglich.

Ein zu hoher Steuerabzug kann jedoch jedenfalls im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs 3 EStG oder im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens durch Anrechnung nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG korrigiert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge