Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 50b EStG sind die FinBeh berechtigt, in Zusammenhang mit den von der Norm angesprochenen Sachverhalten die "Verhältnisse" zu prüfen, die von "Bedeutung sind" oder "der Aufklärung bedürfen". Art und Umfang dieser Sachbereiche und damit der maßgeblichen Prüfungsfelder sind gegenüber denen einer Außenprüfung iSd § 193ff AO eingeschränkt. Die das Prüfungsrecht der FinBeh auslösenden bedeutsamen oder aufklärungsbedürftigen Verhältnisse müssen im Zusammenhang stehen mit

  • der Anrechnung/Vergütung von KSt (seit Inkrafttreten des Halb- bzw Teileinkünfteverfahrens entfallen),
  • der Anrechnung oder Erstattung von KapSt (bspw aufgrund von § 36 Abs 2 Nr 2 EStG),
  • der Nichtvornahme des Steuerabzugs (etwa in den Fällen des § 44a EStG),
  • der Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG aF (mit Einführung der AbgSt ab VZ 2009 ist § 24c EStG ersatzlos entfallen) oder
  • den Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG (Mitteilungspflicht iVm der Zinsinformations-VO).
 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Unter "Verhältnisse" iSd § 50b EStG sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die für die StPfl und/oder für die Bemessung der Steuer allg, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Abzugs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten, maßgebend sind. Die zu prüfenden Verhältnisse müssen "von Bedeutung sein" oder "der Aufklärung bedürfen". Diese beiden Voraussetzungen müssen tatbestandsseitig demnach nicht kumulativ, sondern können alternativ erfüllt sein.

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Verhältnisse sind "von Bedeutung", wenn sie für die in § 50b EStG aufgeführten Prüfungsfelder erheblich sein können (§ 200 Abs 1 S 1 AO), dh Einfluss auf diese und damit auf die steuerliche Bemessungsgrundlage ausüben können.

"Der Aufklärung bedürfen" Verhältnisse, wenn sie unklar sind, dh wenn sie keine sichere Grundlage für die Besteuerung bilden oder wenn anderweitige Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestehen.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei der Nichtvornahme des Steuerabzugs sind alle Vorgänge bedeutsam, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem KapSt-Abzug (§§ 43, 44a, 50d EStG) stehen.

Auf andere gesetzlich vorgeschriebene Steuerabzugsverfahren, wie zB die LSt (§§ 19 Abs 1, 38 Abs 1 EStG) bezieht sich das Prüfungsrecht des § 50b EStG nicht. Die Verhältnisse, die für die Mitteilungen an das BZSt entsprechend § 45e EStG von Bedeutung sein oder der Aufklärung bedürfen können, ergeben sich aus den auf dieser Vorschrift beruhenden Regelungen der Zinsinformations-VO, die auf die effektive Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen abzielt (s BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320).

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