Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Prüfungskompetenz der FinBeh wird durch § 50b EStG über den Anwendungsbereich der §§ 193ff AO hinaus ausgedehnt. § 50b EStG räumt den für die Besteuerung zuständigen FinBeh das Recht ein, bei sämtlichen am Verfahren Beteiligten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen, die für die

  • Anrechnung oder Vergütung von KSt,
  • Anrechnung oder Erstattung von KapSt,
  • Nichtvornahme des Steuerabzugs,
  • Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG aF oder
  • Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG

von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen.

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift des § 50b EStG soll dazu beitragen, dass nicht nur der Steuerschuldner selbst, sondern jeder am Verfahren Beteiligte die für das jeweilige Verfahren notwendigen Voraussetzungen erfüllt und zB KapSt nicht zu Unrecht erstattet wird. Sie ist demnach als Missbrauchsvermeidungsvorschrift einzustufen. Mangels flächendeckender Prüfung kommt § 50b EStG in erster Linie Präventivwirkung zu.

§ 50b EStG ist somit nur eine ergänzende verfahrensrechtliche Vorschrift, die nicht in Konkurrenz oder im Widerspruch zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anrechnung und Erstattung von KapSt steht.

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 48a Abs 4 EStG gilt § 50b EStG entsprechend. Demnach sind die FinBeh berechtigt, Verhältnisse, die in Bezug auf die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs bei Bauleistungen bedeutsam oder aufklärungsbedürftig sind, bei sämtlichen am Steuerabzugsverfahren Beteiligten (Leistungsempfänger, Leistende, Haftende) zu prüfen. Zu Details des Verfahrens s BMF v 01.11.2001, BStBl I 2001, 804 und BMF v 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399.

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