Rn. 46

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug der BA oder WK von der Bemessungsgrundlage beträgt der Abzugsteuersatz nach § 50a Abs 3 S 4 EStG

  • bei einer natürlichen Person als Vergütungsgläubiger 30 % und
  • bei einer Körperschaft als Vergütungsgläubiger 15 %.
 

Rn. 47

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Im Vergleich zum Grundfall des § 50a Abs 2 EStG erhöht sich der Abzugsteuersatz bei natürlichen Personen somit von 15 % auf 30 %. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass der niedrigere Abzugsteuersatz von 15 % auf die Bruttoeinnahmen erhoben wird, der höhere Abzugsteuersatz von 30 % jedoch auf die sich nach Abzug der BA oder WK von den Einnahmen ergebenden Nettoeinnahmen.

Pauschalierend wird somit angenommen, dass die BA oder WK 50 % der Bruttoeinnahmen betragen. Der Ansatz von BA und WK im Steuerabzugsverfahren ist folglich nur dann vorteilhaft, wenn die abziehbaren Aufwendungen mehr als 50 % der Bruttovergütung betragen. Für jeden Einzelfall ist die Durchführung einer Vergleichsrechnung empfehlenswert.

 

Beispiel:

Ein im EU-Ausland ansässiger Musiker wird für ein Honorar von TEUR 10 für ein Konzert in Düsseldorf engagiert. Für seinen Backgroundchor und die Bühnenshow hat der Musiker Aufwendungen iHv TEUR 6.

Gemäß § 50a Abs 2 EStG ist ein Steuerabzug iHv 15 % der Bruttoeinnahmen vorzunehmen. Der Steuerabzug beträgt demzufolge TEUR 1,5 (15 % von TEUR 10).

Die Vorschrift des § 50a Abs 3 EStG eröffnet die Möglichkeit, einen Steuerabzug iHv 30 % der Nettoeinnahmen vorzunehmen. Somit ergibt sich ein Steuerabzug von TEUR 1,2 (30 % von TEUR 4).

 

Rn. 48

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei Körperschaften beträgt der Abzugsteuersatz sowohl im Grundfall des § 50a Abs 2 EStG (auf die Bruttoeinnahmen) als auch nach der Sondervorschrift des § 50a Abs 3 EStG (auf die Nettoeinnahmen) einheitlich 15 % (zur Kritik bei der Bruttobesteuerung s Rn 39). Der Abzug von BA und WK von der Bemessungsgrundlage lohnt sich im Steuerabzugsverfahren für beschränkt stpfl Körperschaften dementsprechend stets.

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