Rn. 44a

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ein weiteres Wahlrecht zur Veranlagung mit der Folge einer Ausnahme von der Abgeltungswirkung des § 50 Abs 2 S 1 EStG besteht für Einkünfte aus KapVerm iSd § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG, auf die § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG anzuwenden ist. § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG regelt die Freistellung der hälftigen Bemessungsgrundlage für bestimmte Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und für Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Bei der Bemessung des KapSt bleibt diese Befreiung unberücksichtigt (§ 43 Abs 1 Nr 4 S 1 Hs 2 EStG), sodass es der antragsgebundenen Veranlagung bedarf. Die Regelung ist erstmals auf KapErtr anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 zufließen (§ 52 Abs 46 S 3 EStG).

Um Unklarheiten zu vermeiden, ordnet § 50 Abs 2 S 9 EStG eine separate Zuständigkeit an. Danach ist für die Besteuerung des Gläubigers das FA zuständig, das auch für die Besteuerung des Schuldners nach dem Einkommen zuständig ist. Und im Falle von mehreren Schuldnern ist das FA zuständig, das für den Schuldner, dessen Leistung dem Gläubiger im VZ zuerst zufloss, zuständig ist.

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