Rn. 84

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Während sich die Regelung iSd § 4k Abs 2 S 1 EStG in der ersten Alternative auf einen einkommensteuerrechtlichen Qualifikationskonflikt mit einer ausländischen Jurisdiktion hinsichtlich eines (hybriden) StPfl bezieht, verlangt die zweite Alternative des § 4k Abs 2 S 1 EStG lediglich eine abweichende Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätten. Aus dem Wortlaut der zweiten Alternative

Zitat

"auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Beurteilung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 und 5 des Außensteuergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen"

lässt dabei bereits eine unabgestimmte Gewinnaufteilung für Zecke des § 4k Abs 2 S 1 EStG genügen und verlangt hingegen keinen Qualifikationskonflikt. Diese Alternative kann dabei als eine Art "Ergänzungsfunktion" zu den Verrechnungspreisvorschriften nach § 1 AStG für Bestriebsstätten gesehen werden.

 

Rn. 85–86

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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