Rn. 65
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ausweislich des Wortlauts von § 4k Abs 1 S 2 EStG kommt die restriktive Rechtsfolge iSd § 4k Abs 1 S 1 EStG nicht zur Anwendung,
Zitat
"soweit die Besteuerungsinkongruenz voraussichtlich in einem künftigen Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten."
Da eine Besteuerungsinkongruenz aufgrund eines Qualifikationskonflikts regelmäßig dauerhaft besteht, soll eine temporäre Verschiebung der ausländischen Besteuerung auf Ebene des Gläubigers in einen künftigen Besteuerungszeitraum nicht als Nicht- oder Niedrigbesteuerung sanktioniert werden. Die Ausnahmeregelung greift allerdings nur dann, sofern die Beseitigung der Besteuerungsinkongruenz in einem künftigen Besteuerungszeitraum vorhersehbar ist und die Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Für die Frage der Vorhersehbarkeit ist dabei auf alle im Einzelfall vorliegenden Umstände abzustellen.
Rn. 66–67
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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