Rn. 30

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 52 Abs 8c S 1 EStG ist die Neuregelung iSd § 4k EStG erstmals für alle Aufwendungen anzuwenden, welche nach dem 31.12.2019 entstanden sind. StPfl haben demnach die Neuregelung bereits im Rahmen des VZ 2020 entsprechend zu berücksichtigen.

 

Rn. 31

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 52 Abs 8c S 2 EStG ist § 4k EStG unter bestimmten Voraussetzungen auch für Aufwendungen anzuwenden, welche rechtlich bereits vor dem 01.01.2020 veranlasst wurden. So gelten Aufwendungen, welche rechtlich bereits vor dem 01.01.2020 verursacht wurden, nur insoweit als nach dem 31.12.2019 entstanden, wenn diesen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und diese ab jenem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können. Dies gilt jedoch nicht, sofern das Dauerschuldverhältnis nach dem 31.12.2019 wesentlich geändert wurde.

Ein wesentlicher Nachteil iSd § 52 Abs 8c S 2 EStG liegt insbesondere dann vor, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundene Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen.

 

Rn. 32–33

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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