Rn. 1

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) in das EStG eingefügt.

Gemäß der Anwendungsregel des § 52 Abs 8a EStG ist die Vorschrift des § 4j EStG erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen; im Bereich der Überschusseinkünfte kann die Norm nach § 9 Abs 5 S 2 EStG iVm § 52 Abs 16a EStG aF (inzwischen § 52 Abs 16b EStG) iRd WK-Abzugs für nach dem 31.12.2017 anfallende Lizenzaufwendungen greifen.

Bei einem kalenderjahrgleichen Wj ist § 4j EStG folglich erstmals für das dem VZ 2018 entsprechende Wj 2018 zu beachten.

Im Falle eines abweichenden Wj ist die Einschlägigkeit der Norm vom Wj 2017/2018 an zu prüfen, aufgrund des klaren Zeitpunktbezugs der Anwendungsregel allerdings nicht für sämtliche, sondern nur für die ab dem 01.01.2018 entstehenden Lizenzaufwendungen.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035) wurde der Verweis in § 4j Abs 2 S 4 auf "Absatz 3" des § 8 AStG durch "Absatz 5" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die mit Wirkung ab dem VZ 2021 (§ 52 Abs 1 EStG) infolge der Verschiebung der Regelungen zur Niedrigbesteuerung in den Abs 5 des § 8 AStG erforderlich wurde.

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