Rn. 122

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Anforderungen an den anzuwendenden Rechnungslegungsstandard werden v Gesetzgeber in § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 8–11 EStG beschrieben. Nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 8 EStG wird dabei festgelegt, dass die für den EK-Quotenvergleich maßgeblichen Abschlüsse einheitlich nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen sind.

 

Rn. 123

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Unter der Voraussetzung, dass kein Abschluss nach IFRS zu erstellen u offenzulegen ist u für keines der letzten fünf Wj ein Konzernabschluss nach IFRS erstellt wurde, können nachrangig für den EK-Quotenvergleich auch Abschlüsse verwendet werden, die nach dem Handelsrecht eines Mitgliedsstaats der EU (einschließlich Deutschland) erstellt wurden. Sollte auch kein Konzernabschluss nach dem Handelsrecht eines Staates der EU vorliegen, können weiter nachrangig auch Abschlüsse nach US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles der USA) verwendet werden.

 

Rn. 124

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Gem § 4h Abs 2 S 10 EStG muss der Konzernabschluss den Anforderungen an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung (§ 290 HGB) genügen o die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Abschluss nach den §§ 291 u 292 HGB befreiende Wirkung hätte. Aus § 4h Abs 2 S 11 EStG geht hervor, dass, soweit der Jahres- o Einzelabschluss des Betriebs nicht nach denselben Standards wie der Konzernabschluss erstellt wurde, die EK-Quote des Betriebs in der Überleitungsrechnung nach den für den Konzernabschluss maßgeblichen Standards zu ermitteln ist. Die jeweils auf oberster Konzernebene anzuwendenden Regeln sind mithin auch auf nachgeordneten Ebenen maßgebend.

 

Rn. 125

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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