Rn. 277

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 8c KStG (s Rn 211) ist auf den Zinsvortrag einer Mitunternehmerschaft entsprechend anzuwenden, wenn einer Körperschaft eine Mitunternehmerschaft vorgelagert ist. Dies gilt im Rahmen dessen auch über mehrere Stufen hinweg (§ 4h Abs 5 S 3 EStG).

 

Beispiel:

Die in der oben aufgeführten Grafik dargestellten PersGes I – III sind einer Körperschaft iSd § 4h Abs 2 S 2 EStG (s Rn 280ff) nachgelagert. Die Anteilsverschiebung an der Körperschaft zB durch qualifizierten Anteilsverkauf führt zur Vernichtung von Verlustvorträgen auf Ebene der Körperschaft (auf Kommentierungen zu § 8c KStG wird verwiesen). Die gleichen Wirkungen entfaltet eine solche Anteilsverschiebung (bei der Körperschaft) für den Zinsvortrag bei den PersGes I – III in vorstehendem Bsp. ME ist bei einer Anteilsverschiebung von mehr als 50 %, die zu einem vollständigen Untergang auf Ebene der Körperschaft führt, wie nachfolgend dargestellt durchzurechnen:

  • 80 % * 50 % = 40 % Vernichtung Zinsvortrag bei PersGes II,
  • weiter 60 % * 40 % = 24 % bei PersGes III.

Beachte: Da das BVerfG (BVerfG 2 BvL 6/11, BStBl II 2017, 1082) den quotalen Verlustuntergang für Beteiligungserwerbe zwischen 25 % bis 50 % nach § 8c Abs 1 S 1 KStG aF für verfassungswidrig erklärt hat, ist in diesem Zusammenhang eine weitere Quotelung unbeachtlich. Auf die Kommentierungen zu § 8c KStG wird im Übrigen verwiesen.

 

Rn. 278–279

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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