Rn. 26

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Vorschrift enthält in § 4h Abs 3 S 2–4 EStG eine eigene Zinsdefinition. Danach werden für Zwecke der Zinsschranke sowohl Zinsaufwendungen als auch Zinserträge eines Betriebs berücksichtigt, die aus der Überlassung von FK beziehungsweise aus Kapitalforderungen jeder Art (weiter Zinsbegriff) resultieren u den maßgeblichen Gewinn gemindert bzw erhöht haben. Die Zinsschranke stellt dabei allein auf die Qualifikation bestimmter Aufwendungen als Zinsen iSd Zinsschranke ab. Eine Differenzierung weder nach der Art, Höhe, Laufzeit o Marktüblichkeit einer Fremdfinanzierung noch nach der Person des Geldgebers ist dabei grds unerheblich (bei allerdings nochmals strengeren Zusatzregelungen in § 8a KStG für Gesellschafterfremdfinanzierungen). Voraussetzung der Anwendbarkeit v § 4h EStG ist allein, dass die anfallenden Zinsen nach allg Grundsätzen u sonstigen Vorschriften (im Inland) zum Abzug als BA zugelassen wären.

 

Rn. 27–28

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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