Rn. 111

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

In § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 3 EStG wird die EK-Quote legaldefiniert u ergibt sich nach dem Verhältnis des EK zur Bilanzsumme (= EK/Bilanzsumme x 100). Maßgebender Vergleichsmaßstab ist jeweils der Konzernabschluss auf oberster Ebene, also der Konzernabschluss, welcher den Zinsschrankenbetrieb umfasst. Der EK-Quotenvergleich ist jeweils auf Basis der EK-Quoten am vorangegangenen Abschlussstichtag durchzuführen. Bei Neugründungen ist auf die Eröffnungsbilanz abzustellen.

 

Rn. 112–113

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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