Rn. 23

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke gilt unabhängig von der Rechtsform für alle StPfl, die einen "Betrieb" iSd Zinsschranke unterhalten u mit diesem Gewinneinkünfte erzielen. Die Zinsschranke ist somit nicht betriebs- o personenbezogen. Im Rahmen dessen ist unbeachtlich, ob die Zinsen an einen Gesellschafter o an fremde Dritte (zum Beispiel an ein Kreditinstitut) gezahlt werden. Somit findet die Zinsschranke grds für alle im Inland unbeschränkt u beschränkt StPfl, unabhängig von ihrer Organisationsform, Anwendung. Als StPfl kommen idS sowohl Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften als auch Körperschaften (gem § 8a Abs 1 KStG mit bestimmten Modifikationen) in Betracht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Art der Gewinnermittlung. § 4h EStG differenziert dabei nicht, ob der Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG (BV-Vergleich) o nach § 4 Abs 3 EStG (EÜR) ermittelt wird.

 

Rn. 24–25

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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