Rn. 65
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die erste Jahresrate der gestreckten Entstrickungssteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 36 Abs 5 S 2 Hs 1 EStG). Die verbleibenden Jahresraten sind nach § 36 Abs 5 S 2 Hs 2 EStG idF ATADUmsG v 25.06.2021 jeweils erst am 31.07. der Folgejahre fällig (zuvor Fälligkeit jeweils bereits zum 31.05.). Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen (§ 36 Abs 5 S 3 Hs 1 EStG).
Rn. 66
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Da nach der Regelungstechnik des § 4g EStG (Ausgleichsposten statt Stundungsregelung) im Entstrickungszeitpunkt ein Steueranspruch des Staates noch nicht entsteht, scheiden folglich auch (Stundungs-)Zinsen aus (Thömmes/Linn, IStR 2012, 282, 284).
Rn. 67–69
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
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