Rn. 58

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Ändert sich bei einer betrieblichen Altersversorgungszusage der Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskassenzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), ist § 4f EStG (ebenso wie § 5 Abs 7 EStG) nicht anwendbar (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 4). Das bei einer Übertragung von Versorgungsleistungen auf Pensionsfonds bestehende Wahlrecht zur Verteilung der BA gemäß § 4d Abs 3 EStG und § 4e Abs 3 EStG iVm § 3 Nr 66 EStG (im Einzelnen s § 4e Rn 38ff (Höfer)) bleibt hiervon unberührt.

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