Rn. 45

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Ursprünglich Verpflichteter ist derjenige, in dessen Person eine passvierungsbeschränkte Verpflichtung erstmalig entstanden ist und der durch die Übertragung von der Verpflichtung befreit wird (Hörner in Frotscher/Geurts, § 4f EStG Rz 14 (Oktober 2018)) in dem Sinne, dass die Verpflichtung nicht mehr bei ihm auszuweisen, Passvierungsbeschränkungen folglich nicht mehr bei ihm zu beachten sind. Nur bei Zurechnungswechsel der Schuld ist ein "ursprünglich Verpflichteter" vorhanden.

 

Rn. 46

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Mehrfachübertragungen: Wird eine Verpflichtung mehrfach übertragen, ist ebenfalls derjenige der "ursprünglich Verpflichtete", der die Schuld erstmalig begründet hat (BMF v 30.11.207, BStBl I 2017, 1619 Rz 9), nicht derjenige, dem als Zwischenerwerber die Schuld zwischenzeitlich zuzurechnen war. Wenngleich bei Mehrfachübertragungen unter fremden Dritten Informationsdefizite bzgl des Umfangs vormaliger Passivierungsbeschränkungen (insb bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen) nicht ausgeschlossen sind (vgl Adrian/Fey, StuB 2018, 89), entspricht das Abstellen auf die erstmalige Begründung dem Zweck der Regelung, Passivierungsbeschränkungen bei Übertragung von Verpflichtungen zu erhalten (vgl Weber-Grellet, DB 2018, 665). Auch durch Mehrfachübertragungen ändert sich der Inhalt der Verpflichtung nicht. Da eine Informationspflicht des ursprünglich Verpflichteten nicht statuiert wird, werden Übernehmer idR Schattenwerte ermitteln müssen.

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