Rn. 18

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können sowohl in Form der "reinen Leistungszusage", der "beitragsorientierten Leistungszusage", der "Beitragszusage mit Mindestleistung" oder der "reinen Beitragszusage" gewährt werden.

Bei der reinen Leistungszusage sagt der ArbG dem Begünstigten konkrete Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu, die vom Pensionsfonds bei dessen Einschaltung erbracht werden (§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG).

Die beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG) unterscheidet sich von der reinen Leistungszusage insoweit, als in ihr zusätzlich festgelegt wird, welcher Beitrag vom ArbG für den ArbN aufgewandt werden soll.

Die in § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG geregelte Beitragszusage mit Mindestleistung wurde erst durch das AVmG in das BetrAVG eingefügt. Bei ihr verspricht der ArbG zunächst nur Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Darüber hinaus muss er aber auch noch dafür einstehen, dass mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge für Leistungen zur Altersversorgung (gemeint ist die Altersleistung) insoweit zur Verfügung stehen, wie sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Bei der ab 2018 in das Betriebsrentengesetz eingeführten "reinen Beitragszusage" (§ 1 Abs 2a BetrAVG) wird dem ArbN nur die Gewährung des Beitrags versprochen. Die Höhe der Versorgungsleistung wird nicht zugesichert. Der ArbN trägt voll das Performancerisiko aus der Vermögensanlage des Pensionsfonds.

S zur Abgrenzung der Zusagearten Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 1 Rz 19ff (März 2023). Der Pensionsfonds darf all diese Zusagearten anbieten.

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