Rn. 20

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 236 Abs 1 S 1 Nr 1 VAG hat der Pensionsfonds die betriebliche Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren zu betreiben. Er muss also die Versorgungsleistungen, die er gewährt, durch entsprechende Kapitalien decken. Wie das zu geschehen hat, regeln § 239 VAG in seinen Grundzügen und §§ 16ff VO über die Aufsicht von Pensionsfonds und die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung (PFAV).

Grds muss der Pensionsfonds schon von Beginn der Pensionsfondszusage an Beiträge erheben, die jederzeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dafür sorgen, dass die versprochenen Versorgungsleistungen auf Dauer erfüllt werden können. Bei dem Beitrag kann es sich um einen Einmalbeitrag oder um jährliche Beiträge handeln.

Das Gegenteil des Kapitaldeckungsverfahrens ist das Umlageverfahren. Bei ihm werden die fälligen Versorgungsleistungen durch die fast zeitgleiche Zahlung von Umlagebeiträgen in gleicher oder annähernder Höhe gedeckt. Bei dem Umlageverfahren bilden sich keine oder fast keine Reserven, mit denen künftige Versorgungsleistungen abgesichert werden könnten.

Darüber hinaus existieren Mischformen, bei denen die Versorgungsleistungen teilweise im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens und teilweise im Wege des Umlageverfahrens finanziert werden. Auch diese Mischformen darf der Pensionsfonds nicht betreiben.

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