Rn. 83

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn das Trägerunternehmen von einem vollen Wj auf ein Rumpf-Wj übergeht, ergeben sich Besonderheiten bei der Bemessung der als BA abzugsfähigen Zuwendungen für Leistungsanwärter, für die gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 1 EStG in jedem Wj nur begrenzte Zuwendungen getätigt werden können.

Da nur ganze Wj zum vollen BA-Abzug für Leistungsanwärter berechtigen, ist die volle Jahreszuwendung in Rumpf-Wj des Trägerunternehmens zeitanteilig mit dem Verhältnis der Dauer des Rumpf-Wj zu einem vollen Wj zu kürzen (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 242f (Januar 2023)).

 

Rn. 84

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Rumpf-Wj der Kasse sind das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen wie bei einem vollen Wj auf die Verhältnisse der Kasse am Ende des Rumpf-Wj festzustellen, die dann zugleich maßgeblich für den Umfang des BA-Abzugs der jährlichen Zuwendung des Trägerunternehmens sind.

Wenn die Zuwendungen nach der leistungsempfängerorientierten Anwartschaftszuwendung (s Rn 58ff) erfolgen, müsste für eine sachgerechte Bemessungsgrundlage der abgesenkte Durchschnitt auf einen Volljahresdurchschnitt umgerechnet werden (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 247 (Januar 2023)).

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