Rn. 67

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 Hs 1 u S 5 EStG verlangen, dass der Leistungsinhalt der Unterstützungskassenzusage für Versorgungsanwartschaften schriftlich festgelegt ist. Dadurch nähern sich die formalen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Versorgungsaufwandes zwischen Unterstützungskassenzusagen und unmittelbaren Versorgungszusagen weiter an. Dem Schriftformerfordernis genügt auch die Textform (§ 126b BGB; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 167.1ff (Januar 2023)).

Bei Zuwendungen für Leistungsempfänger ist hingegen eine schriftliche Dokumentation des Versorgungsversprechens, sei als Schrift- oder als Textform, nicht geboten.

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