Rn. 151

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 4d Abs 1 S 3 EStG sind mehrere Unterstützungskassen, deren sich ein Trägerunternehmen bedient, als Einheit zu behandeln. Diese Regelung bezweckt, dass die Zuwendungen und das zulässige Kassenvermögen nicht über das Volumen hinausgehen, das bei der Existenz nur einer Kasse zulässig wäre.

Selbst wenn also die eine Unterstützungskasse des Trägerunternehmens nur Altersleistungen und eine andere Invaliditäts- und noch eine andere Todesfallleistungen gewähren würde und eine vierte Unterstützungskasse "nicht lebenslänglich laufende Leistungen" verspricht, werden die vier Kassen als Einheit betrachtet. Dies gilt auch dann, wenn sie unterschiedliche Rechtsformen (Verein, GmbH, Stiftung) haben.

Die "Einheitsfiktion" betrifft bei Gruppenunterstützungskassen, also bei Kassen mit mehreren Trägerunternehmen, nur das Vermögen, das dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnen ist.

 

Rn. 152

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Diese vom BFH bestätigte Einheitsbetrachtung (BFH vom 08.11.1989, BStBl II 1990, 210; BFH vom 05.11.1992, BStBl II 1993, 185) eröffnet andererseits dem Trägerunternehmen bei der Unterdotierung einer einzelnen Kasse Zuwendungsmöglichkeiten, wenn eine andere Kasse entsprechend überdotiert ist. Denn nach zutreffender Ansicht der BFH ist der Summe der zulässigen Kassenvermögen die Summe der tatsächlichen Kassenvermögen gegenüberzustellen.

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