Rn. 166

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 4d Abs 1 S 1 EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse von dem ArbG (Trägerunternehmen) nur dann als BA abgezogen werden,

Zitat

"soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären."

Ausschlaggebend ist also nicht, ob die Zuwendungen selbst betrieblich veranlasst sind, sondern ob die betriebliche Veranlassung vorläge, wenn die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse direkte Leistungen des Trägerunternehmens wären (Rau, § 4d EStG Rz 267).

Dieser Eingangssatz zu § 4d Abs 1 EStG ist sinngleich mit der Vorgängervorschrift in § 4d Abs 3 EStG (1995) und stimmt wortwörtlich mit § 4c Abs 2 EStG überein. Daher sind zB Zuwendungen für Versorgungsleistungen an den ArbG oder seine Hinterbliebenen nicht abzugsfähig, wenn dieser Einzelunternehmer oder Personengesellschafter ist.

Nach Auffassung der FinVerw (R 4d Abs 15 EStR 2012) können zwar bei der Berechnung der Zuwendungen an Unterstützungskassen auch Personen, berücksichtigt werden, die nicht ArbN sind, wenn ihnen Leistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Trägerunternehmen zugesagt worden sind (§ 17 Abs 1 S 2 BetrAVG). Doch ist der Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG insofern irreführend, als bestimmte Mitunternehmer iSv § 15 EStG zwar den Schutz des BetrAVG wie ArbN genießen (Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I § 17 Rz 79ff (Mai 2023)), aber für sie – ebenso wie für Einzelunternehmer – kein BA-Abzug nach § 4d EStG vorgenommen werden kann (Rau, § 4d EStG Rz 268f).

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