Rn. 32

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zuwendungen des Trägerunternehmens, die über das in der Satzung oder im Geschäftsplan der Pensionskasse festgelegte Maß hinausgehen, sind nach § 4c Abs 1 S 1 Alt 2 EStG grds dann als BA abzugsfähig, wenn sie auf einer Anordnung der Versicherungsaufsicht, also der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde beruhen.

Die Versicherungsaufsicht achtet insbesondere auf

  • die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse,
  • die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen,
  • die geeignete Vermögensanlage,
  • die Solvabilität,
  • die Einhaltung der finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans bzw der fachlichen Geschäftsunterlagen und
  • eine angemessene Überschussbeteiligung.
 

Rn. 33

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Anordnungsbefugnis der Versicherungsaufsicht besteht nur gegenüber der Pensionskasse selbst. Das Trägerunternehmen ist somit allenfalls mittelbar betroffen. Ist es Mitglied eines Pensionskassen-VVaG, so hat es aufgrund seiner Bindung an die Satzung aufsichtsrechtliche Anordnung mit umzusetzen. Zuwendungen aufgrund einer solchen mittelbaren Anordnung sind ebenfalls gemäß § 4c Abs 1 EStG abzugsfähig.

Eine Anordnung zur Vornahme von Zuwendungen, die über das in der Satzung festgelegte Maß hinausgeht, wird die Versicherungsaufsicht nur erlassen, wenn das Kassenvermögen einen Fehlbetrag aufweist und damit die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Pensionskasse nicht gewährleistet erscheint. Insoweit ist dann zugleich die dritte Fallgruppe abzugsfähiger Zuwendungen (s Rn 34ff) angesprochen. Kommt das Trägerunternehmen der Auffüllaufforderung nicht nach, kann die Kasse berechtigt sein, ihre Leistungen zu kürzen (vgl § 24 Abs 2 Hs 2 VAG).

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