Rn. 28

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 4c Abs 1 S 1 Alt 1 EStG sind Zuwendungen des Trägerunternehmens als BA ua dann abzugsfähig, wenn sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Pensionskasse festgelegten Verpflichtung beruhen. Der Gesetzeswortlaut legt insoweit die Vermutung nahe, dass Satzung und Geschäftsplan gleichwertig nebeneinanderstehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Begriffe Satzung und Geschäftsplan iSd VAG auszulegen sind:

Der Geschäftsplan muss nach § 9 Abs 1 VAG den Zweck und die Einrichtung des Versicherungsunternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs und namentlich auch die Verhältnisse klarlegen, woraus sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.

Bestandteil des Geschäftsplans ist nach § 9 Abs 2 Nr 1 VAG auch die Satzung des Versicherungsunternehmens (zum Satzungsinhalt vgl § 9 VAG), allerdings nur soweit sie sich nicht auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bezieht. Die Satzung regelt ua den Grundsatz der Ausgabendeckung; hierzu gehört grds nicht die konkrete Zahlungsverpflichtung des Trägerunternehmens. Dies ist insbesondere bei den Pensionskassen-AG der Fall, denn bei ihnen würde eine satzungsmäßige Regelung nicht zu einer Verpflichtung des Trägerunternehmens führen.

Etwas anderes gilt, wenn die Pensionskasse als VVaG organisiert ist und das Trägerunternehmen zu ihren Mitgliedern gehört. Die Satzung kann dann das Mitglied "Trägerunternehmen" zu entsprechenden Zuwendungen verpflichten.

 

Rn. 29

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei deregulierten Pensionskassen (s Rn 22) sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen zwar nicht Teil des Geschäftsplans. Durch die Anfügung des S 2 an § 4c Abs 1 S 1 EStG gelten sie jedoch als dessen Teil.

 

Rn. 30

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Einzelheiten zur Höhe des Beitrags und zu seiner Entrichtung können der technische Geschäftsplan, die Versicherungsbedingungen und die sonstigen fachlichen Geschäftsunterlagen regeln, dh die Kalkulation der Tarife sowie die Grundsätze für die Berechnung der Deckungsrückstellungen.

Bei der Tarifierung ist stets, also auch bei deregulierten Pensionskassen, § 138 Abs 1 VAG zu beachten. Nach dieser Vorschrift haben Pensionskassen als Lebensversicherungsunternehmen ihre Beiträge und ihre Deckungsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kalkulieren. Zu den nach den Regeln der Versicherungsmathematik einzubeziehenden Kalkulationsgrundlagen gehören

  • biometrische Annahmen ua hinsichtlich der Sterblichkeit, der Invalidisierung und der Erlebenswahrscheinlichkeit,
  • der Rechnungszinsfuß, mit dem die künftigen Versorgungsleistungen abgezinst werden, und
  • Annahmen zur Deckung der Verwaltungskosten der Pensionskasse.

Die versicherungsmathematische Kalkulation des Zuwendungsvolumens und der Deckungsrückstellung erfolgt durch den sog verantwortlichen Aktuar.

Neben der versicherungsmathematischen Kalkulation und der Tätigkeit des verantwortlichen Aktuars ist bei den Zuwendungsformen ferner die Äquivalenz von Beitrag und Versicherungsleistung zu beachten.

 

Rn. 31

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zuwendungen aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Verpflichtung sind selbst dann BA, wenn die Pensionskasse iSd § 5 KStG überdotiert ist (vgl Rau, § 4c EStG Rz 30; Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 5. Teil Rz 435 (Stand 2022)).

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