Rn. 23

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Versorgungsleistungen idS sind sowohl Kapitalleistungen als auch Rentenleistungen sowie Ratenzahlungen. Insofern ist es unerheblich, ob die Kapitalleistung vom Versicherer als Einmalleistung oder ratenweise im Rahmen eines Auszahlungsplans (vgl § 82 Abs 2 S 2 Buchst a EStG iVm § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 AltZertG) ausgezahlt wird. Auch zeitlich begrenzte Leibrenten oder Zeitrenten, also nicht an das Leben gebundene Zahlungen, gehören zu den zulässigen Leistungsformen.

Allerdings grenzt die FinVerw die Leistungsformen ein. So sollen Ratenzahlungen an Personen, die nicht zu den in s Rn16 Abs 2 genannten Personen gehören, keine Direktversicherungsleistungen mehr sein. Dies bewirkt jedoch keine Aktivierung der Versicherung.

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