Rn. 6

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

StPfl iSd § 4b EStG kann im Hinblick auf die maßgebliche arbeitsrechtliche Definition der Direktversicherung nur der ArbG sein, der dem ArbN die Direktversicherungszusage erteilt und der die Direktversicherung abgeschlossen hat. ArbG kann auch ein Versicherer sein.

 

Rn. 7

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ist aus der Direktversicherungszusage aufgrund eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB nicht mehr der ursprüngliche ArbG verpflichtet, ist vom neuen ArbG § 4b EStG zu beachten, sofern die Direktversicherung auf ihn übertragen wurde.

 

Rn. 8

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ist der ArbG nicht der Versicherungsnehmer, handelt es sich bei der auf das Leben des ArbN abgeschlossenen Lebensversicherung nicht um eine Direktversicherung. So ist eine Lebensversicherung, die der ArbN für sich selbst abgeschlossen hat, keine Direktversicherung. Dies gilt auch dann, wenn sich der ArbG ihm gegenüber verpflichtet hat, die Versicherungsbeiträge im Innenverhältnis zum ArbN zu tragen.

Übernimmt der ArbG jedoch die vom ArbN abgeschlossene Lebensversicherung in der Weise, dass er der Versicherungsnehmer und der ArbN nur noch der Versicherte und der Bezugsberechtigte ist, so handelt es sich auch bei dieser Versicherung um eine Direktversicherung (R 4b Abs 1 S 2 EStR 2012). Als Direktversicherung gilt die Versicherung allerdings erst ab dem Wirksamwerden der Umwandlung.

 

Rn. 9

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Eine Direktversicherung kann im steuerlichen Sinne auch dann vorliegen, wenn das Konzernmutterunternehmen Versicherungsnehmer ist und wenn der ArbN bei einem Tochterunternehmen beschäftigt ist.

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