Rn. 38

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Keine Direktversicherung iSd §§ 4b EStG, 1b Abs 2 S 1 BetrAVG ist die sog Rückdeckungsversicherung. Sie ist eine Lebensversicherung, mit der der ArbG, eine Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds die von ihnen im Rahmen einer Versorgungszusage übernommenen biometrischen Risiken absichern. Ebenso wie im Fall der Direktversicherung ist die versicherte Person der aus der Zusage begünstigte ArbN. Jedoch ist bei unmittelbaren Versorgungszusagen der ArbG und nicht der ArbN hinsichtlich der Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bezugsberechtigt.

Bei Unterstützungskassen- und Pensionsfondszusagen steht die Versicherungsleistung der Kasse bzw dem Fonds zu.

 

Rn. 39

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird eine Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungsansprüche des Versorgungsberechtigten an ihn verpfändet (sog Verpfändungsmodell), wandelt sie sich nicht in eine Direktversicherung (ebenso Gosch in Kirchhof/Seer, § 4b EStG Rz 3 (22. Aufl 2023)). Anders als bei einer Direktversicherung steht dem Versorgungsberechtigten dann nämlich kein Einziehungsrecht bei Eintritt des Versicherungsfalles, sondern nur ein Verwertungsrecht im Fall der Pfandreife zu.

 

Rn. 40

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ob auch dann, wenn der Versicherungsanspruch aus der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten abgetreten wird, die Versicherung als Direktversicherung zu behandeln ist, ist fraglich. Dient die Abtretung nur der Sicherung des Versorgungsberechtigten, ist die Versicherung nicht mit einer Direktversicherung vergleichbar. Denn die Rechte des Versorgungsberechtigten bleiben in diesem Fall hinter denen eines Bezugsberechtigten zurück. Im Fall einer unbedingten Abtretung wird die Versicherung aber wie eine Direktversicherung zu behandeln sein (vgl R 6a Abs 23 S 3 EStR 2012). Die Behandlung als Direktversicherung greift auch, wenn bei einer aufschiebend bedingten Abtretung die Bedingung eintritt.

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