Rn. 43

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4b S 1 EStG ordnet an, dass

Zitat

"(der Versicherungsanspruch aus der Direktversicherung) dem BV des StPfl nicht zuzurechnen (ist), soweit am Schluss des Wj hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind".

Der ArbG darf somit den Versicherungsanspruch nicht aktivieren, wenn der ArbN oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt sind.

 

Rn. 44

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zur Aktivierung des Versicherungsanspruchs ist der ArbG aber dann verpflichtet, wenn sich der ArbN arbeitsvertraglich verpflichtet hat, die Versicherungsleistungen trotz seines Bezugsrechts dem ArbG ganz zu übertragen. Denn regelmäßig würde eine derartige Vereinbarung nur der Umgehung des § 4b EStG dienen.

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