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Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Das Wj ist für Gewerbetriebende und Land- und Forstwirte bereits seit dem EStG 1925 sowie dem EStG 1934 der maßgebende Gewinnermittlungszeitraum. Die Möglichkeiten abweichender Wj wurden im Zeitablauf mehrfach beschränkt: Mit dem EStG 1938 (RStBl 1938, 113) wurde die Wahl abweichender Wj auf Gewerbetreibende beschränkt, deren Firma ins HR eingetragen war, mit StÄndG 1957 (BStBl I 1957, 351) wurde die Umstellung auf abweichende Wj unter die Bedingung des "Einvernehmens mit dem FA" gestellt. Mit dem EStRefG v 05.08.1974 BGBl I 1974, 1769 wurden die Regelungen zum Gewinnermittlungszeitraum aus § 2 EStG unverändert in § 4a EStG ausgegliedert (BT-Drs 7/2180, 17) und zugleich die in §§ 1 und 2 EStDV 1974 enthaltenen Bestimmungen über die Dauer des Wj unverändert in § 8b und § 8c EStDV übernommen (ÄndVO v 13.12.1974, BGBl I 1974, 3537).

Wesentliche weitere Änderungen blieben seither auf die EStDV beschränkt:

  • StandOG v 13.09.1993, BGBl I 1993, 1569): Erweiterung § 8c Abs 2 EStDV um S 2 – Regelungen zum verlängerten Wj bei Land- und Forstwirten;
  • StMBG v 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310): Erweiterung des § 8c Abs 1 EStDV um Nr 3 – Wj bei reinen Weinbaubetrieben, zudem Erweiterung von Wahlmöglichkeiten;
  • StBerG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601): Streichung der Erwirtschaftungsarten "Obstbau" und "Baumschulen", da diese von der Erwirtschaftungsart "Gartenbau" mit umfasst sind in § 8c Abs 2 S 1 EStDV;
  • 5. VO zur Änderung steuerlicher VO v 25.06.2020 (BGBl I 2020, 1495): Neufassung des § 8c Abs 2 S 1 EStDV und Erweiterung des Rechts, statt eines abweichenden Wj das Kj als Wj zu wählen, auf alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

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