Rn. 60

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Unzulässige Gewinnermittlung/Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Eine Gewinnermittlung nach abweichendem Wj durch hierzu nicht berechtigte StPfl (Freiberufler oder nicht in das HR eingetragene Gewerbetreibende) oder nach Umstellung ohne Einvernehmen mit dem FA kann der Gewinnermittlung nicht zugrunde gelegt werden. Der auf das Kj als Erhebungszeitraum entfallende Gewinn ist ggf im Wege der Schätzung zeitanteilig zu ermitteln (BFH v 23.09.1999, IV R 41/98, BStBl II 2000, 24).

Scheidet eine zeitanteilige Aufteilung aus, weil der betroffene erste VZ bereits bestandskräftig veranlagt wurde, ist der gesamte Gewinn in der letzten änderbaren Veranlagung zu erfassen, auch wenn es dadurch in einem VZ zur Besteuerung von Gewinnen für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten kommt (BFH v 12.07.2007, X R 34/05, BStBl II 2007, 775).

 

Rn. 61

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Der BFH hatte sich ua mit den folgenden Fällen einer unzulässigen Wahl eines abweichenden Wj zu befassen:

  • Abweichendes Wj eines Freiberuflers (BFH v 23.09.1999, IV R 41/98, BStBl II 2000, 24): Ein Freiberufler (Fotograf) ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 S 1 EStG auf den 28.02. jedes Jahres. Diese (vom FA zunächst nicht beanstandete) Gewinnermittlung nach abweichendem Wj war unzulässig, sie musste im Schätzweg durch zeitanteilige Aufteilung der Gewinne auf das Kj umgestellt werden.
  • Abweichendes Wj bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit (BFH v 12.07.2007, X R 34/05, BStBl II 2007, 775). Eine StPfl war im HR unter der Firma "Appartment-Hotel M" eingetragen und vermietete Wohneinheiten an Kurgäste, ohne allerdings hoteltypische Nebenleistungen zu erbringen. Sie ermittelte seit 1979 gewerbliche Einkünfte durch Vermögensvergleich (§§ 4 Abs 1, 5 EStG) mit einem Wj vom 01.04. bis 31.03. Jahrzehnte später wurden die Einkünfte im Einvernehmen mit dem FA richtigerweise als solche aus VuV eingeordnet. Fraglich war, wie die Richtigstellung des Besteuerungszeitraumes zu vollziehen war. Eine "Umstellung" iSd § 8b S 2 Nr 2 S 2 EStDV lag tatbestandlich nicht vor (MK, DStR 2000, 146). Die StPfl hatte ihren vermeintlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb im letzten abweichenden Wj vom 01.04.1996 bis 31.03.1997 ermittelt. Nach Entdeckung der falschen Einkunftsart ist der Überschuss aus VuV für die Zeit vom 01.04.1997 bis zum 31.12.1997 zu versteuern gewesen. Die Veranlagung für 1996 konnte verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden. Nach Entscheidung des BFH war das gesamte Jahresergebnis (Überschuss) 1996/97 zusätzlich zum Rumpfzeitraum 01.04.1997 bis 31.12.1997 als Einkünfte aus VuV zu versteuern.

    Die Begründung findet der BFH in Analogie zu den Rechtsfolgen bei Umstellung des Wj vom abweichenden auf das Kj mit einer Ergebniserfassung von mehr als zwölf Monaten (s Rn 16). Anders ausgedrückt: Wenn der zulässigerweise das Wj umstellende StPfl im betreffenden VZ zwei Wj (mehr als zwölf Monate) ergebnismäßig versteuern muss, soll derjenige StPfl, der unzulässig ein abweichendes Wj gewählt hat und nun zur Richtigstellung gezwungen ist, nicht bessergestellt werden (ähnlich MK, DStR 2000, 146), was mE zutreffend ist.

 

Rn. 62

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die entsprechende Umstellung iS einer Richtigstellung ist in Analogie zur Bilanzberichtigung im ersten noch änderbaren VZ vorzunehmen.

 

Rn. 63–69

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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