Rn. 105

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der erforderliche Inlandsbezug liegt grds immer dann vor, wenn Ausgangspunkt der Beförderung ein inländischer Hafen oder Fluglandeplatz ist. Bei Beförderungen von inländischen zu inländischen Häfen bzw Fluglandeplätzen ist der Inlandsbezug auch dann gegeben, wenn bei der Beförderung die Bundesgrenzen überschritten werden. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ausschlaggebend, ob der Ausgangs- und Endpunkt der Beförderung im Inland liegt. Keine andere Betrachtung ergibt sich durch Umstaumaßnahmen und Umladung (Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 449, August 2019).

 

Rn. 106

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Einkünfte aus Beförderungen von inländischen Häfen zu ausländischen Häfen unterfallen der beschränkten StPfl. Dabei ist ein zuvor erzielter Gewinn durch die Beförderung von einem ausländischen in den inländischen Hafen nicht zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1988, 596). Für Fluglandeplätze gilt nichts anderes.

 

Rn. 107

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ist Ausgangspunkt der Beförderung ein ausländischer Hafen bzw Fluglandeplatz, scheidet eine beschränkte StPfl aus. Gleiches gilt, wenn die Beförderung zur freien See erfolgt (anders als in § 5a Abs 2 S 1 EStG). Ebenso, wenn der inländische Hafen nur als Zwischenhafen ohne Umladung dient (Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 451, August 2019). Zu Flugrouten, die zwei inländische Flughäfen berühren vgl OFD Frankfurt, FR 1996, 607.

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