Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der LSt-Abzug und die ESt-Veranlagung sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Die Veran­lagung dient dazu, die gemäß § 36 Abs 1 EStG mit Ablauf des VZ entstehende LSt zu ermitteln und festzusetzen; das LSt-Verfahren hat die Aufgabe, die ESt zu erheben und den LSt-Anspruch durch Abzug vom Arbeitslohn durchzusetzen. § 36 Abs 2 Nr 2 EStG verknüpft das LSt-Abzugsverfahren und das Veranlagungsverfahren durch ein weiteres Verfahren, nämlich das Anrechnungsverfahren gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG zur Anrechnung der LSt auf die ESt (vgl Brandl in Blümich, § 46 EStG Rz 18). Die anzurechnende LSt tilgt die Steuerschuld, mindert aber nicht die festgesetzte ESt. Daher erzeugen Entscheidungen im LSt-Abzugsverfahren grds keine Bindungswirkung für die Veranlagung (s BFH BStBl II 1986, 207). Besteht Streit über die Höhe der gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG anzurechnenden LSt, so muss das FA durch Erlass eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs 2 AO entscheiden.

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