Rn. 80

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der gesetzliche Härteausgleich gemäß § 46 Abs 3 EStG und die Härteminderung gemäß § 46 Abs 5 EStG wurden als Abs 2 u 4 durch StÄndG vom 16.12.1954 in § 46 EStG eingeführt. Durch das EStRG vom 05.08.1974 wurde in Abs 3 S 2 eingefügt, wonach sich der Ausgleichsbetrag nach S 1 um den anteiligen Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG mindert. Das StRefG 1990 erweiterte den S 2 noch um den nach § 13 Abs 3 EStG zu berücksichtigenden Betrag.

 

Rn. 81

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der gesetzliche Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG bewirkt, dass estpfl Nebeneinkünfte (dh Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren) auch in den Veranlagungsfällen des § 46 Abs 2 EStG steuerfrei bleiben, wenn sie insgesamt 410 EUR nicht übersteigen. Sie sind deshalb vom Einkommen abzuziehen. Bei Nebeneinkünften zwischen 410 EUR und 820 EUR ermöglicht § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV ein stufenweises Überleiten zur vollen Besteuerung der Nebeneinkünfte (Härtemilderung). Aufgrund des StÄndG 1992 ist nun auch der Härteausgleich möglich, wenn die Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit beantragt wird.

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