Rn. 73

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Während die Amtsveranlagungstatbestände ein Unterschreiten der Jahressteuerschuld verhindern sollen, wird über die Antragsveranlagung Steuerübererhebungen entgegengewirkt.

Aufgrund des § 46 Abs 2 Nr 8, 9 EStG, der eine Veranlagung auf Antrag immer zulässt, wenn der ArbN nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG zu veranlagen ist, haben sich die in Abschn 140 Abs 1 LStR 1990 zusätzlich zugelassenen Fälle einer Antragsveranlagung erübrigt. Ab VZ 1991 gilt eine allg Antragsveranlagung, die nicht auf bestimmte Antragsgründe beschränkt ist (s Giloy, DB 1992, 1057).

Ist über den ESt-Anspruch bereits durch bestandskräftigen Bescheid entschieden worden, vermag auch ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8, 9 EStG keine erneute Entscheidung über diesen Antrag herbeizuführen. § 46 EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide, s BFH BStBl II 2006, 806.

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