a) Verhältnis zum LSt-Verfahren

 

Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das LSt-Verfahren ist von dem Veranlagungsverfahren nach § 46 EStG getrennt. Die LSt-Erhebung erfolgt unabhängig davon, ob später eine Veranlagung durchzuführen ist oder nicht. Sie beschränkt sich aber nur auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, hat aber nach hM auch insoweit keine Bindungswirkung für ein späteres Veranlagungsverfahren. Das Gesetz sieht ab VZ 1991 für die Erstattung von LSt-Überzahlungen in erster Linie die ArbN-Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG vor. Diese Vorschrift hat den bis Kj 1990 einschließlich geltenden LStJA abgelöst.

b) Verhältnis zu § 36 EStG

 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der LSt-Abzug und die ESt-Veranlagung sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Die Veran­lagung dient dazu, die gemäß § 36 Abs 1 EStG mit Ablauf des VZ entstehende LSt zu ermitteln und festzusetzen; das LSt-Verfahren hat die Aufgabe, die ESt zu erheben und den LSt-Anspruch durch Abzug vom Arbeitslohn durchzusetzen. § 36 Abs 2 Nr 2 EStG verknüpft das LSt-Abzugsverfahren und das Veranlagungsverfahren durch ein weiteres Verfahren, nämlich das Anrechnungsverfahren gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG zur Anrechnung der LSt auf die ESt (vgl Brandl in Blümich, § 46 EStG Rz 18). Die anzurechnende LSt tilgt die Steuerschuld, mindert aber nicht die festgesetzte ESt. Daher erzeugen Entscheidungen im LSt-Abzugsverfahren grds keine Bindungswirkung für die Veranlagung (s BFH BStBl II 1986, 207). Besteht Streit über die Höhe der gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG anzurechnenden LSt, so muss das FA durch Erlass eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs 2 AO entscheiden.

c) Verhältnis zu § 25 EStG

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zwischen § 46 EStG und § 25 EStG besteht keine Normenkonkurrenz. § 46 EStG schränkt vielmehr die Grundsätze des § 25 EStG ein. Nach § 25 Abs 1 EStG wird die ESt veranlagt, soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Veranlagungsgrundnorm ist somit § 25 EStG. Wird eine Veranlagung nicht gemäß § 46 EStG ausgeschlossen (§ 25 Abs 1 EStG), muss der ArbN eine eigenhändig unterschriebene ESt-Erklärung abgeben (§ 25 Abs 3 EStG).

Werden Einkünfte nach § 2 Abs 1 Nr 1–3 EStG erzielt, ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Abs 4 EStG).

d) Verhältnis zu § 50 Abs 2 EStG

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Unmittelbar gilt § 46 EStG nur für unbeschränkt StPfl. Bei beschränkt stpfl ArbN entfaltet der LSt-Abzug grds Abgeltungswirkung, s § 50 Abs 2 S 1 EStG.

Die Abgeltungswirkung entfällt allerdings, wenn die Veranlagung zur ESt nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG beantragt wird (§ 50 Abs 2 Nr 4 Buchstabe b EStG) oder – ab VZ 2020 – in den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 2, 5 u 5a EStG (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchstabe c EStG).

§ 50 Abs 2 S 1 EStG stellt insoweit eine Spezialregelung zu § 46 EStG dar, so auch Hummel in K/S/M, § 46 EStG Rz A 50.

Nach § 50 Abs 2 S 7 EStG haben ArbN, die EU- oder EWR-Bürger sind, einen Anspruch auf Veranlagung zur ESt.

e) Verhältnis zu Vorschriften der AO

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Veranlagungsverfahren wird durch Steuerbescheid (§ 155 AO) abgeschlossen. In dem Steuerbescheid wird die ESt-Schuld des ArbN festgesetzt. Aus diesem Grunde wird auch bei der Antragsveranlagung nicht über einen Erstattungsanspruch iSd § 37 Abs 2 AO entschieden.

Die Anrechnung der im Abzugsverfahren einbehaltenen LSt ist nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung, sondern Teil der Steuererhebung. Die unterbliebene Anrechnung kann nach § 228 AO fünf Jahre lang nachgeholt werden. Eine zu niedrige Anrechnung wird nach § 130 Abs 1 AO korrigiert. Eine überhöhte Anrechnung kann, falls nicht die Voraussetzungen des § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) vorliegen, nur nach § 130 Abs 2 AO berichtigt werden. Bei Streit über die Höhe der anzurechnenden LSt muss das FA einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs 2 AO erlassen. Dieses Verfahren hat nach der Rspr des I. Senats des BFH gegenüber den §§ 130, 131 AO Vorrang, s BFH BStBl II 1993, 836.

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