Rn. 39

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

§ 50e EStG sanktioniert ua die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtbeachtung der den Kreditinstituten auferlegten Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Der sachliche und betragsmäßige Rahmen des § 28 FKAustG ist allerdings weiterreichend.

§ 50b S 1 EStG räumt den FinBeh das Recht ein, die Einhaltung dieser Meldepflichten iR von Außenprüfungen zu prüfen.

Das FKAustG räumt keine darüber hinaus gehenden Prüfungsrechte ein. Das BZSt hat nur die Aufgabe, die von den zuständigen Behörden anderer Staaten übermittelten Daten an die örtlich zuständigen FinBeh weiter zu leiten. Für deren Prüfungsrechte gelten der § 50b S 1 EStG und die Vorschriften der AO.

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