Rn. 11

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Abs 4 des § 45c EStG präzisiert die schon nach § 29b AO bestehende Befugnis, aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses auch personenbezogene Daten zu verarbeiten. Nach den bisherigen Erfahrungen mit Steuergestaltungsmodellen bei der KapSt ist ein solches öffentliches Interesse anzunehmen. Fraglich könnte allenfalls sein, ob die geplante Datenverarbeitung in diesem Umfang auch erforderlich ist oder ob es nicht andere angemessene Alternativen gibt. Solche sind jedoch von den Bankenverbänden bisher nicht vorgetragen worden.

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