Rn. 7

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die übermittelten Datensätze sollen es der FinVerw möglichst frühzeitig ermöglichen, auffällige Marktaktivitäten zu erkennen und zu prüfen, ob Handlungsbedarf besteht (Hörster, NWB 2021, 1586 [1593]). Anders als bei einer Analyse einzelner Steuerbescheinigungen erlaubt die EDV-Analyse der aggregierten Daten einen schnelleren Einblick, ob zB bei bestimmten Wertpapiergattungen sich messbare Veränderungen gegenüber früheren Jahren ergeben haben. Dies bedeutet aber auch, dass diesbezügliche Erkenntnisse erst gewonnen werden können, wenn Meldedaten für mindestens zwei Jahre vorliegen. Da nach § 52 Abs 44c EStG wegen der umfangreichen EDV-technischen Umstellungen sowohl bei den Banken als auch beim BZSt die Vorschrift des § 45c EStG erst anzuwenden ist auf KapErtr, die nach dem 31.12.2024 zufließen (Geberth/Bartelt, DStR-Aktuell 2021, 89 [90]), dürfte das neue Instrumentarium der FinVerw erst in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts Wirksamkeit entfalten können.

Unbestreitbar werden die Meldepflichten der Finanzinstitute ganz erheblich ausgeweitet, was entsprechende Kritik hervorruft. So hält die "Deutsche Kreditwirtschaft" in ihrer Stellungnahme zu § 45c EStG das "Nebeneinander verschiedenster Meldungen" für "extrem komplex". Auch erschließe sich das Zusammenspiel und die Abgrenzung der Mitteilungspflichten nicht (Die deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme Seite 14 Nr 5 der Anlage, ausführliche Quelle s Schrifttum vor Rn 1).

Der Verband der Auslandsbanken in Deutschland weist darauf hin, dass bei beschränkt StPfl häufig der Erstattungsantrag erst Monate oder sogar Jahre nach dem Fälligkeitstag der Dividende gestellt werde, was dann wegen der späten Übermittlung der Datensätze zu einer großen Anzahl von Nach- und Korrekturmeldungen führen werde und damit zu einem erheblichen Arbeitsaufwand (Verband der Auslandsbanken in Deutschland eV, Seite 19 Nr 10, ausführliche Quelle s Schrifttum vor Rn 1).

Selbst wenn solche Stellungnahmen selbstverständlich interessengeleitet sind, so ist die Einschätzung der Kreditwirtschaft angesichts der Fülle der abgefragten Daten wohl kaum ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Auch die Bundessteuerberaterkammer konzediert, dass die Bekämpfung von Steuermissbrauch zwar essenziell ist, aber eben auch zielgenau und verhältnismäßig sein muss (Kaiser, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, Bundessteuerberaterkammerreport 2021, Heft 5, 3). Zu möglichen Verfahrensalternativen und deren Bewertung sei verwiesen auf Anzinger, 711, ausführliche Quelle s Schrifttum vor Rn 1.

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