Rn. 50

Stand:

Der eigentliche Zweck des neuen § 45b EStG wird erst im Abs 10 der Vorschrift mitgeteilt. Danach darf und soll das BZSt alle übermittelten Daten speichern und analysieren auf Anzeichen für missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, welche die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von KapSt mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Dazu dürfen auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies dazu erforderlich ist.

Diese Regelung enthält ein erhebliches Maß an Unbestimmtheiten. Das beginnt schon damit, dass die Frage danach, wann die Erlangung eines Steuervorteils missbräuchlich ist, hoch umstritten ist, insb bei den "Cum/Cum-Gestaltungen". Außerdem ist nicht definiert, ab wann ein "missbräuchliches Gestaltungsmodell" erhebliche Bedeutung gewinnt. Im Umkehrschluss heißt dies, dass kleinere Unregelmäßigkeiten außen vor bleiben können. Wie diese Abgrenzung erfolgen wird, dürfte von erheblichem Interesse sein.

Abschließend sei noch bemerkt, dass die Formulierung zu dem Umfang der zu speichernden Daten ein wenig beschönigend wirkt: gespeichert werden sollen die nach den § 45b Abs 4–6 u 9 EStG übermittelten Daten. Der Abs 4 verweist aber seinerseits auf die Abs 2 u 3 S 2, damit auf praktisch alle Daten. Ein Hinweis darauf, was nicht gespeichert wird, wäre entschieden hilfreicher gewesen.

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