Rn. 49

Stand:

Zur Steigerung der Transparenz soll das BZSt in die Lage versetzt werden, einen Abgleich mit den Daten zu ermöglichen, die von den auszahlenden Stellen gemäß § 45b Abs 4–6 EStG übermittelt werden (vgl BR-Drucks 50/21, Begründung Besonderer Teil, zu Art 1 Nr 6). Daher werden die inländischen börsennotierten Gesellschaften verpflichtet, auf der Basis der Kann-Vorschrift des § 67d AktG von den Verwahrern der Aktien Informationen über die Identität der Aktionäre zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses einzuholen und diese dem BZSt zu übermitteln. Dass dies nicht der eigentliche Zweck des § 67d AktG ist und durch § 45b Abs 9 EStG aus einem Recht der Unternehmen eine Pflicht gemacht wird, die im Aktionärsrecht nicht beabsichtigt war (vgl Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts v 23.12.2020 zum RefE; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021–06–08-AbzStEntModG/0-Gesetz.html; Abruf 29.06.2021) ist zwar zutreffend, aber als Argument gegen die Neuregelung nicht zwingend.

Im Übrigen war vor Einführung der AbgSt der Anteilseigner der Dividendenpapiere auf Grund seiner Steuererklärung dem FA bekannt, weshalb sollte er jetzt in der Anonymität bleiben können.

Einzuräumen ist aber, dass bei einer längeren Verwahrkette die Feststellung des zivilrechtlichen Eigentümers einigen Aufwand erfordern dürfte. So macht das Schreiben des BMF v 09.07.2021, IV C 6 – S 2134/19/10003 :007 zur "Wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften" deutlich, dass die Zuordnung des Eigentums mit Schwierigkeiten behaftet sein kann.

Ob dieser Erfüllungsaufwand der Finanzwirtschaft sich durch den Erkenntnisgewinn des BZSt rechtfertigen lässt, ist im Ergebnis noch eine unbeantwortete Frage (vgl Beschluss BR-Drucks 50/21 v 05.03.2021, zu Art 1 Nr 6 (§ 45b Abs 9 EStG)).

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