Rn. 14

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Steuerbegünstigte Anleger iSd § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG konnten bisher eine Abstandnahme vom Steuerabzug erreichen durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 44a Abs 7 S 2 EStG. Offenbar ist in der Vergangenheit diese Möglichkeit genutzt worden, um die seit dem 01.01.2016 geltende Regelung des § 36a EStG zur Vermeidung von Cum/Cum-Gestaltungen zu umgehen. Denn bis zum 31.12.2018 sah § 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG keinerlei Einschränkung vor, welche die Abstandnahme vom Steuerabzug durch die auszahlende Stelle bei Vorlage der Bescheinigung verhindert hätte.

Der 2. Halbsatz von § 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG gilt erst seit dem 01.01.2019. Zumindest was die Mindesthaltedauer betrifft, sind nach § 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG nur die Fälle relevant, in denen der Gläubiger der KapErtr seit weniger als einem Jahr ununterbrochener wirtschaftlicher Eigentümer ist. Und auch dann erfolgt ein teilweiser Steuerabzug nur, soweit die KapErtr über 20 000 EUR liegen.
Soweit ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, kann seit dem 01.01.2019 nach § 44b Abs 2 EStG nF ein Erstattungsantrag steuerbegünstigter Anleger beim FA nur noch dann erfolgreich sein kann, wenn die erforderlichen Nachweise zum wirtschaftlichen Eigentum, zur Mindesthaltedauer und zum Mindestwertänderungsrisiko geführt werden können (dazu im Einzelnen Hasselmann, s § 36a Rn 3ff).

 

Rn. 15–31

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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