Rn. 104
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis ist durch eine NV-Bescheinigung des Betriebs-FA nach § 44a Abs 7 S 2 EStG nachzuweisen.
Rn. 105
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Für die Abstandnahme reicht daneben bei den wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen auch der Freistellungsbescheid aus, der eine KSt-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ausweist. Dies sollte auch für die Erstattung nach § 44b Abs 6 EStG gelten.
Für die anderen Körperschaften und das Sammelantragsverfahren beim BZSt ist aber eine NV-Bescheinigung immer erforderlich.
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