Rn. 76

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Der jeweilige Gläubiger der KapErtr hat das Original einer Bescheinigung (NV-2) seines Betriebs-FA vorzulegen, die die Zugehörigkeit zu dem Kreis der Begünstigten ausweist. Diese Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die KapErtr im nicht befreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder BgA anfallen; § 44a Abs 4 S 5 EStG.

 

Rn. 77

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die FinVerw erkennt amtlich beglaubigte Ausfertigungen des Originals als Berechtigungsnachweis an; BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 256.

 

Rn. 78

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Bescheinigung wird ebenfalls unter Widerrufsvorbehalt für längstens drei Jahre bis zum Ende eines Kj ausgestellt und ist auf Anforderung des FA oder auch dann zurückzugeben, wenn der Gläubiger erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Zum Rechtsschutz gelten die obigen Ausführungen entsprechend (s Rn 48, 4952, 53).

 

Rn. 79

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ausreichend ist auch die Vorlage des KSt-Freistellungsbescheids; dessen Formulare enthalten auch bereits den entsprechenden Hinweis.

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