Rn. 102

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Möglichkeiten der Abstandnahme sind ab dem 01.01.2013 durch das AmtshilfeRLUmsG (BGBl I 2013, 1809) erheblich ausgeweitet worden. Gegenüber den abgelösten Detailregelungen in Abs 7 S 2 aF zu Namensaktien und Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften hat die Neuregelung die Vorschrift übersichtlicher gemacht und das Verfahren für die Abzugsverpflichteten vereinfacht.

Die Abstandnahme ist nunmehr möglich bei KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, 2, 3 7a7c EStG. Hierbei handelt es sich um

  • Dividenden, Genussrechte und sonstige Bezüge aus Aktien, Zinsen aus Teilschuldverschreibungen
  • Einnahmen als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen ohne dass eine Mitunternehmerschaft vorliegt,
  • Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Körperschaft iSd des § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG,
  • Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit und
  • "Gewinnen" aufgrund BV-Vergleichs von nicht von der KSt befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit und nicht von der KSt befreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Diese KapErtr sollen nur mit der KSt belastet bleiben.

 

Rn. 103

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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