Rn. 71
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Abstandnahme gilt für Erträge aus Versicherungen, Kapitalforderungen (a-Fälle oder b-Fälle), Dividenden aus ausländischen Aktien, Stillhalterprämien, sowie Veräußerungsgewinne iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 9–12 EStG.
Rn. 72
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Wegen der Verweisung auf die Vorschriften für die KapSt auf Zinsen in § 7 Abs 1 S 2 InvStG gilt die Abstandnahme auch bei Voll- oder fast vollständiger Ausschüttung von Investmentvermögen.
Rn. 73
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Bei Voll- oder fast vollständiger Thesaurierung ist bei Publikums-Sondervermögen eine Abstandnahme ausgeschlossen, § 7 Abs 4 S 2 InvStG. Etwas Abweichendes gilt für inländische Spezial-Sondervermögen; § 15 Abs 1 S 1 InvStG.
Rn. 74
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Daneben sieht § 44a Abs 4 EStG auch eine Abstandnahme für Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG von einer von der KSt befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vor. Der Zweck der Vorschrift, Vermeiden der Steuerbelastung beim Verbleiben der Erträge im steuerbefreiten Bereich, gebietet eine weite Auslegung.
Rn. 75
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
vorläufig frei
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