Rn. 17

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Möglichkeit der Abstandnahme vom Steuerabzug ist durch das AmtshilfeRLUmsG ab dem VZ 2013 erheblich ausgeweitet worden. Arbeitsaufwändige Erstattungsverfahren können damit sowohl im Interesse der StPfl als auch der FinVerw vermieden werden. Die Sonderregelung für Bezieher geringer Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber auf Dividenden und Genussrechte ausgeweitet, auch soweit diese nicht in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannt sind.

Je nach der Rechtsstellung des Gläubigers der KapErtr kommen grundsätzlich alle KapErtr iSd § 43 EStG für eine Abstandnahme in Betracht, je nach Status des Gläubigers jedoch in sehr unterschiedlichem Umfang.

 

Rn. 18

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Auch bei der KapSt auf nicht aus Dividenden herrührenden Investmenterträgen bei ausschüttenden inländischen und ausländischen Investmentvermögen und auf den Zwischengewinn nach § 7 Abs 1 S 1 InvStG ist eine Abstandnahme möglich; § 7 Abs 1 S 2 InvStG iVm § 44a EStG. Bei Voll- oder weitgehender Thesaurierung ist bei inländischen Publikums-Sondervermögen und Investment-AG eine Abstandnahme ausgeschlossen; für inländische Spezial-Sondervermögen ist die Abstandnahme jedoch möglich: § 7 Abs 4 S 2 InvStG einerseits und § 15 Abs 1 S 1 InvStG, der die Anwendung des § 7 Abs 1 S 2 InvStG gerade nicht ausschließt, andererseits.

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