Rn. 80
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Abstandnahme ist bei unbeschränkt und beschränkt estpfl und kstpfl Gläubigern der KapErtr möglich, mithin nicht für PersGes, weil diese nicht selbst estpfl sind (§ 44a Abs 5 EStG und § 31 Abs 1 KStG iVm § 44a Abs 5 EStG). Sie bietet gegenüber der früheren Erstattungslösung für die betroffenen Gesellschaften einen erheblichen Zins- und Liquiditätsvorteil, Krauss/Meichelbeck, DStR 2015, 333 Nr 1, und für die Verwaltung eine Vereinfachung, wenn es dem StPfl gelingt, die Überbesteuerungssituation allein aus der Art seiner Geschäfte abstrakt abzuleiten, s auch Jansen, FR 2012, 667 Abs V 2a . Die Darlegungslast liegt beim StPfl, da dieser eine für ihn günstigere Regelung begehrt.
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